FSV Budissa Bautzen

Sportverein seit 1904

Nächste Spielansetzungen

Sonntag, 08.12.2024 - 13:00 Uhr

Oberliga

FSV Budissa Bautzen
FC Einheit Wernigerode
:

Sonntag, 15.12.2024 - 13:00 Uhr

Oberliga

FSV Budissa Bautzen
SC Freital
:

Sonntag, 16.02.2025 - 13:30 Uhr

Oberliga

Ludwigsfelder FC
FSV Budissa Bautzen
:

Satzung

FSV Budissa Bautzen

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Fußballspielvereinigung Budissa Bautzen e. V. ist ein, beim Amtsgericht Dresden, im Vereinsregister unter Nummer 30002 eingetragener Verein.
  2. Sie führt den Namen Fußballspielvereinigung Budissa Bautzen e. V. – abgekürzt: FSV Budissa e. V.
  3. Der Sitz der FSV Budissa e. V. ist Bautzen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem jeweiligen Spieljahr seiner 1. Männermannschaft.

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit

  1. Die FSV Budissa e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweiligen Fassung. Die Organe des Vereins arbeiten – mit Ausnahme der dienst- oder arbeitsvertraglich gebundenen Mitarbeiter des Vereins – ehrenamtlich.
  2. Die FSV Budissa e. V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht vordergründig eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben werden.
  3. Mitglieder erhalten ohne gesetzliche oder satzungsgemäßer Grundlage keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ebenso dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Ausgenommen sind hiervon Aufwandsentschädigungen wie zum Beispiel Ersatz von Portoaufwendungen und Fahrtkosten etc. für ehrenamtliche Funktionsträger, Mitglieder, Mitarbeiter, Trainer, Betreuer, Spieler und Familienangehörige von jugendliche Sportler des Vereins in steuerlich zulässiger Weise. Für den Zeitaufwand der Mitglieder der Vereinsorgane kann der Vorstand eine – in ihrer Höhe nach angemessene – Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

§ 3 Zweck, Aufgaben

  1. Zweck der FSV Budissa e. V. ist es, insbesondere den Fußballsport in der Stadt Bautzen zu entwickeln und auszubauen sowie die Erziehung und Bildung vor allem jugendlicher Mitglieder durch seinen Sportbetrieb zu fördern.
  2. Die FSV Budissa e. V. organisiert die Durchführung des Spiel- und Trainingsbetriebes, baut neue Wettkampfmannschaften auf, sichert die Talentförderung im Nachwuchs, erweitert und pflegt Sportstätten und unterhält ein reges Vereinsleben.
  3. Die FSV Budissa e.V. tritt ein für Demokratie, Toleranz und Menschenrechte, verhält sich aber parteipolitisch neutral.

§ 4 Rechtsgrundlagen

  1. Rechtsgrundlagen der FSV Budissa e. V. sind neben der Satzung weitere Ordnungen, die vom Verein durch die, gemäß der Satzung, zuständigen Organe zur Durchführung ihrer Aufgaben zu beschließen oder durch übergeordnete Fachverbände zwingend vorgegeben sind. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung, die Satzung nicht im Widerspruch zu Fachverbandssatzungen stehen – siehe auch § 6 Absatz 3 der Satzung.
  2. Änderungen der Satzung des Vereins dürfen nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden – siehe § 9 Absatz 7 der Satzung.
  3. Vereinsinterne Ordnungen, die die Mitglieder binden und Änderungen solcher Ordnungen werden nach Maßgabe dieser Satzung vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet, soweit dies nicht anderen Organen in der Satzung vorbehalten ist.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der FSV Budissa e. V. können natürliche Personen unabhängig von Geschlecht, Weltanschauung, Religion, Nationalität und Rasse sein, ferner auch juristische Personen.
  2. Mitglieder des Vereins können auch andere Sportvereine sein, deren Mitglieder alle Rechte und Pflichten von Einzelmitgliedern der FSV Budissa e. V. unmittelbar erwerben, sofern diese Vereine zu einer solchen Verpflichtung ihrer Mitglieder berechtigt sind.
  3. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag durch Entscheidung der Geschäftsstelle des Vereins. Lehnt die Geschäftsstelle einen Aufnahmeantrag ab, kann der Betroffene die Entscheidung des Vorstandes herbeiführen. Dessen schriftliche Entscheidung ist bis zur Neuwahl des Vorstandes endgültig.
  4. Bei der Aufnahme eines anderen Vereins gemäß Absatz 2. entscheidet der Vorstand unmittelbar. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
  5. Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren in den Verein bedarf der schriftlichen Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter(s).
  6. Die Mitgliedschaft im Verein endet:

a) durch Tod eines Mitglieds,

b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit unmittelbar,

c) durch Austritt aus dem Verein, der nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Frist von mindestens einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu Händen der Geschäftsstelle erklärt werden muss,

d) durch Ausschluss gemäß § 14 Ziffer 4. d) der Satzung.

  1. Für befristete Ausbildungsveranstaltungen des Vereins kann der Vorstand auch eine befristete Mitgliedschaft in einer entsprechenden Ordnung vorsehen. Ihre Dauer soll drei Wochen nicht unter- und 6 Monate nicht überschreiten. Ein Austritt aus dem Verein während einer befristeten Mitgliedschaft ist nicht möglich. Den Beitrag für befristete Mitgliedschaften setzt der Vorstand in einer Ordnung fest.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Vereinsziele nach Kräften zu unterstützen,

b) durch sportlich faires und kameradschaftliches Auftreten das Ansehen des Vereins zu wahren und zu erhöhen,

c) die Satzung einzuhalten und die Vereinsbeschlüsse zu befolgen,

d) die satzungsgemäß festgelegten Beiträge zu entrichten.

  1. Der Vorstand kann infolge eines Beitritts zu einem anderen Sportverein oder Sportverband seine Mitglieder verpflichten, unmittelbar Pflichten diesem neuen Verein gegenüber zu übernehmen, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt – siehe § 20 der Satzung.
  2. Für die Sportler des Vereins ist neben der Satzung und Ordnungen des Vereins das Amateurstatut des Deutschen Olympischen Sportbundes bzw. die Statuten seiner Fachverbände, insbesondere des DFB und seiner Untergliederungen, maßgebend.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) aktiv am Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen,

b) ab Vollendung des 14. Lebensjahres das aktive, ab Volljährigkeit das passive Wahlrecht auszuüben,

c) Anfragen, Vorschläge und Beschwerden an die Organe des Vereins zu richten,

d) alle vom Verein betriebenen Sportstätten und Einrichtungen bestimmungsgemäß zu nutzen.

§ 8 Organe der FSV Budissa e. V.

Organe der FSV Budissa e. V. sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand, nachfolgend auch Präsidium genannt,
  • der Aufsichtsrat, sofern die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines solchen Gremiums beschließt – siehe § 12 der Satzung,
  • der Ehrenrat,
  • die Geschäftsführung.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FSV Budissa e. V.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird grundsätzlich vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen zuvor im Mitteilungsblatt des Landkreises Bautzen und/oder in einer – auch elektronischen – Vereinspublikation unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Werktage vor dem Versammlungstermin schriftlich in der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen, wobei der Tag der Versammlung in den Lauf der Frist nicht eingerechnet wird. Diese Anträge werden spätestens am 1. Werktag nach dem Eingangsdatum auf der Homepage von der FSV Budissa Bautzen veröffentlicht und bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung zur Aufnahme in die Tagesordnung.
  4. Die Versammlung ist nach ordentlicher Einberufung grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung wird ggf. vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet. Gibt es dieses Gremium nicht oder ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates an der Teilnahme verhindert, obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung dem Präsidenten des Vereins oder einem von diesem bestimmten, volljährigen Vereinsmitglied.
  5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereins, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst, sofern nicht nach dem Gesetz oder dieser Satzung andere Mehrheiten zwingend vorgesehen sind. Enthaltungen sind nichtanwesenden Mitgliedern gleichzusetzen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages.
  7. Einer Satzungsänderung müssen zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ferner wird auf § 20 der Satzung (Auflösung des Vereins) verwiesen. Über den Ablauf der Versammlung sowie das Ergebnis von Wahlen und sonstigen Beschlüssen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Den Protokollführer benennt der Versammlungsleiter.
  8. Zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen ist neben dem Vorstand ggf. der Aufsichtsrat befugt, wenn ggf. der Aufsichtsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung dieses beschließt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet ferner statt, wenn 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies beim Vorstand beantragen. Für die Formen und Fristen der Einberufung gilt Absatz 2. entsprechend.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,

b) Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplanes (Etat),

c) Beratung und Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht zu dem ausschließlichen Aufgabengebiet des Vorstandes und/oder ggf. des Aufsichtsrates bzw. des Ehrenrates gehören,

d) Die Entlastung des Vorstandes und ggf. des Aufsichtsrates.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere auch über

a) Die Festsetzung der zu zahlenden Mitglieds- und etwaiger Sonderbeiträge, sofern dies nicht in den Aufgabenbereich des Vorstandes gehört – § 5 Absatz 7,

b) Satzungsänderungen,

c) die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wählt:

a) ggf. den Aufsichtsrat – siehe § 12,

b) den Vorstand (Präsidium), ggf. auf Vorschlag des Aufsichtsrates. Die Bewerbungen/der Vorschlag sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich in der Geschäftsstelle einzureichen und werden spätestens am 1. Werktag nach dem Eingangsdatum auf der Homepage von der FSV Budissa e.V. veröffentlicht,

c) den Ehrenrat,

d) die Kassenprüfer.

§ 11 Der Vorstand (Präsidium)

  1. Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus höchstens 7, mindestens 4 volljährigen, natürlichen Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
  2. Ein weiteres Vorstandsmitglied kann vom Förderkreis in den Vorstand entsandt werden.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung – ggf. – auf Vorschlag des Aufsichtsrates – für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Auf Antrag wird offen abgestimmt, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Nach der Wahl tritt der Vorstand unverzüglich zu seiner ersten konstituierenden Sitzung zusammen und bestimmt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte folgende Funktionen im Vorstand:

a) Den 1. Vorsitzenden (Präsidenten), der den Verein nach außen repräsentiert und die Vorstandsarbeit koordiniert

b) zwei Stellvertreter des 1. Vorsitzenden (Vizepräsidenten), von denen einer für den Bereich der 1. Männermannschaft des Vereins und der andere für den sonstigen Sportbetrieb zuständig und verantwortlich ist. Beide Vizepräsidenten vertreten außerdem den Präsidenten,

c) den Schatzmeister,

d) den weiteren Vorstandsmitgliedern werden vom Vorstand Aufgabengebiete mit Stimmenmehrheit übertragen.

  1. Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes endet unabhängig von § 11 Absatz 2 grundsätzlich erst mit Ablauf der Versammlung, in der eine neue Wahl vorgenommen worden ist. Scheidet das vom Förderkreis entsandte Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Förderkreis bis zum Ablauf der nächsten Vorstandswahl ein neues Mitglied aus seiner Mitte entsenden.
  2. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes aus dem Vorstand infolge Ablebens oder Rücktritts aus oder ist es auf Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert und wird damit die Mindestanzahl von 4 unterschritten, ist spätestens nach 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen. Die Handlungsfähigkeit des Vorstandes wird durch das vorzeitige Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nicht berührt – siehe Absatz 9.
  3. Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nur im Innenverhältnis sind die anderen Vorstandsmitglieder als der Präsident und seine zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten) dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nach außen nur bei Verhinderung des Präsidenten und/oder Verhinderung der Vizepräsidenten wahrzunehmen.
  4. Der Vorstand hat nach den Vorgaben des BDSG einen Datenschutzbeauftragten zu ernennen, der nicht Vorstandsmitglied sein darf, sofern der Verein mehr als 9 Personen durch ein Arbeitsverhältnis beschäftigt.
  5. Die laufenden Geschäfte des Vereins werden von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle nach Weisung und unter Kontrolle des Vorstandes geführt.
  6. Der Vorstand verabschiedet – ggf. im Benehmen mit dem Aufsichtsrat – Ordnungen, insbesondere eine Geschäfts- und Finanzordnung. Ferner beruft der Vorstand Leiter von Kommissionen und Ausschüssen sowie die Übungs- und Mannschaftsleiter und stellt – ggf. im Benehmen mit dem Aufsichtsrat – die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins ein.
  7. Der Vorstand fasst in seinen Sitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden/Präsidenten.
  8. Zu seinen Sitzungen lädt der Vorstand von ihm berufene Personen ein, wenn es von der Sache her geboten ist.
  9. Ungeachtet der gesetzlichen Vertretungsberechtigung und der Verantwortung des Vorstandes sowie seiner Haftung nach innen und außen hat er in folgenden Angelegenheiten vor Fassung entsprechender Beschlüsse und sonstiger Entscheidungen den Aufsichtsrat anzuhören, wenn und soweit die Mitglieder des Vereins die Einrichtung eines solchen Gremiums gemäß § 12 der Satzung beschließen:

a) Aufstellung des jährlich von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushaltsplanes sowie von Ordnungen,

b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten,

c) Aufnahme von Darlehen über mehr als € 10.000,00 insgesamt/Haushaltsjahr,

d) Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,

e) Festlegung von Sonderbeiträgen bei befristeter Mitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 6,

f) Verträge, die ohne Rücksicht auf deren Laufzeit ein Finanzvolumen von insgesamt mehr als € 6.000,00/Jahr haben,

g) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern des Vereins einschließlich Übungsleitern etc., deren Vergütung monatlich die jeweilige Obergrenze sog.„Minijobs“ übersteigt,

h) Transfer von Spielern des Vereins, die Einnahmen oder Ausgaben des Vereins zur Folge haben, die den Rahmen gemäß lt. g) übersteigen.

  1. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen.
  2. Der Vorstand ist im Übrigen verpflichtet, ggf. den Aufsichtsrat von allen wichtigen sonstigen Entscheidungen des Tagesgeschäfts zeitnah zu informieren, auch wenn es sich nicht um Angelegenheiten gemäß Ziffer 13. handelt. Zu diesem Zweck hat der Vorstand den Aufsichtsräten Abschriften der Protokolle über seine Sitzungen zeitnah zu übermitteln.

§ 12 Der Aufsichtsrat

Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins haben das Recht, in einer Mitgliederversammlung einen Aufsichtsrat zu berufen oder dieses Gremium abzuschaffen. Beruft die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit seiner anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder einen Aufsichtsrat, gilt:

a) Der Aufsichtsrat, nachstehend auch kurz „AR“ genannt, besteht aus mindestens 2 und maximal 3 Mitgliedern. In den Aufsichtsrat können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die das aktive und passive Wahlrecht besitzen. Der Aufsichtsrat bestimmt aus seinen Reihen einen Aufsichtsratsvorsitzenden.

b) Die Amtszeit des Aufsichtsrates entspricht der Amtszeit des Vorstandes. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

d) Der Aufsichtsrat tritt zu seinen Sitzungen zusammen, wenn dies von der Sache her geboten ist oder wenn mindestens 2 Mitglieder des Aufsichtsrates dies verlangen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet. Ist dieser verhindert, nimmt der an Lebensjahren älteste Aufsichtsrat diese Funktion wahr.

e) Der AR ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse des AR ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Präsidium ist von Beschlüssen des AR zeitnah durch Übermittlung einer Abschrift der Protokolle in Kenntnis zu setzen.

f) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrates gehören insbesondere:

  • bei Wahlen des Präsidiums Kandidaten vorzuschlagen,
  • Beratung des Präsidiums. Insoweit wird insbesondere auf § 11 Absätze 10, 13 und 15 der Satzung verwiesen.

g) Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrates infolge Ablebens oder Rücktritts aus oder ist es auf Dauer an der Ausübung seines Amtes verhindert und wird damit die Mindestanzahl von 2 unterschritten, ist spätestens nach 3 Monaten eine Neuwahl durchzuführen.

§ 13 Jugendabteilung

  1. Die Mitglieder im Kinder- und Jugendbereich organisieren sich in einer Jugendabteilung, deren Belange durch ein im Vorstand zu bestimmendes Mitglied vertreten werden.
  2. Die innere Organisation und die Aufgaben der Jugendabteilung werden durch eine vom Vorstand zu erlassende Jugendordnung bestimmt.

§ 14 Der Ehrenrat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden     und mindestens zwei volljährigen Mitgliedern des Vereins und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen weder dem Präsidium noch ggf. dem Aufsichtsrat angehören.
  2. Aufgabe des Ehrenrates ist es, Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern untereinander und zwischen Vereinsgliederungen zu schlichten. Er kann ferner dem Vorstand Vorschläge zur Ehrung verdienter Mitglieder des Vereins oder sonstiger Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, unterbreiten. Das Nähere regelt eine vom Vorstand – ggf. im Benehmen mit dem Aufsichtsrat – zu verabschiedende Ehrenordnung.
  3. Der Ehrenrat hat ferner bei Pflichtverletzungen von Mitgliedern das Recht und die Pflicht, dem Vorstand Maßregeln (siehe nachstehend Absatz 4.) vorzuschlagen, nachdem er den Sachverhalt aufgeklärt und dem/den betroffenen Mitglied/ern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
  4. Maßregeln sind:

a) zeitweiliges Verbot, vom Verein genutzte Einrichtungen zu betreten

b) Missbilligung

c) Geldbuße zu Gunsten der Vereinskasse bis zu € 100,00 im Einzelfall

d) Ausschluss aus dem Verein. Die Ausschließung eines Mitglieds ist nur zulässig, wenn die Interessen des Vereins so erheblich geschädigt worden sind, dass die Fortsetzung der Mitgliedschaft für den Verein unzumutbar ist.

  1. Der vom Vorstand auf Vorschlag des Ehrenrates gefasste Beschluss über eine Maßregel gemäß Absatz 4 ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung zuzustellen.
  2. Der Betroffene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die sodann endgültig entscheidet. Die Maßregel tritt aber sofort in Kraft. Bei einer Ausschließung eines Mitgliedes aus dem Verein ruhen dessen Rechte als Mitglied des Vereins. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung steht dem Betroffenen im Übrigen nicht das Recht zu, eine gerichtliche Entscheidung über seinen Ausschluss herbeizuführen.

§ 15 Die Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf eine oder mehrere hauptamtliche Kräfte einstellen, denen die täglichen Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und entsprechend den Weisungen des Vorstandes obliegen und/oder einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB berufen.
  2. Die Verantwortlichkeit des Vorstandes gemäß § 11 der Satzung für die Geschicke des Vereins im Sinne des § 26 BGB wird durch die Einrichtung einer Geschäftsstelle bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter oder eines Vertreters gemäß § 30 BGB nicht berührt.

§ 16 Der Förderkreis

  1. Natürliche und/oder juristische Personen, die Mitglied im Verein sein müssen und den Verein direkt oder indirekt finanziell in einer Größenordnung von mehr als 2.000 €/Geschäftsjahr netto unterstützen, schließen sich im Förderkreis zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zur Satzung stehen darf.
  2. Neben der ideellen und finanziellen Unterstützung aller Gremien des Vereins kann der Förderkreis aus seiner Mitte eine volljährige Person in das Präsidium (Vorstand) entsenden.
  3. Der Entsendung eines Mitgliedes des Förderkreises in den Vorstand steht es nicht entgegen, wenn ein oder mehrere bereits von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder gleichzeitig dem Förderkreis angehören.

§ 17 Kassenführung und Kassenprüfung

  1. Im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossen Haushaltsplanes verwalten die Mannschaften und sonstigen Abteilungen unter Kontrolle der Geschäftsstelle und des für Finanzen zuständigen Vorstandsmitgliedes ihre Mittel eigenverantwortlich.
  2. Die Kassenführung ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen.
  3. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand oder ggf. dem Aufsichtsrat angehören. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand zuzuleiten und in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

§ 18 Ehrenmitglieder

  1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des Ehrenrates Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ehrenmitglieder sind auf Wunsch von allen Beitragszahlungen und der Verpflichtung zur Bezahlung von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen der FSV Budissa e. V. befreit.
  3. Weiteres regelt eine vom Vorstand – ggf. im Benehmen mit dem Aufsichtsrat – zu verabschiedende „Ehrenordnung“.

§ 19 Eigentum der FSV Budissa e. V.

  1. Alle durch den Verein mit seinen Mitteln erworbenen Sachen werden bzw. sind Eigentum des Vereins. Das gilt auch für überlassene Sachspenden.
  2. Das Eigentum des Vereins kann für die Tilgung von Verbindlichkeiten des Vereins im Hinblick auf seine Gemeinnützigkeit nur unter Berücksichtigung steuerrechtlich zwingender Vorgaben eingesetzt werden.

§ 20 Auflösung der FSV Budissa e. V.

  1. Die FSV Budissa e. V. beendet seine Tätigkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Auflösung). Dazu sind zwei Drittel der Stimmen aller eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  2. Die Tätigkeit des Vereins wird ferner beendet durch Übernahme des Vereins durch einen anderen, gemeinnützigen Verein, wenn die Mitgliederversammlung dies mit der gleichen Mehrheit wie für eine Auflösung des Vereins beschließt.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt bei Auflösung des Vereins einen Vermögensverwalter (Liquidator) ein. Geschieht dies nicht, nimmt der Vorstand die Funktion des Liquidators wahr – § 11 Absatz 9 gilt entsprechend.
  4. Bei Auflösung des Vereins gemäß Absatz 1. oder bei Wegfall seines bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bautzen, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 21 Symbole

Die FSV Budissa e. V. führt ein eigenes Symbol (Logo).

§ 22

Die vorstehende Satzung entspricht dem wirksamen Beschluss der Mitglieder in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2021.